Aktuelle News

Doris Graf

Aktuelle Neuigkeiten und Aktionen

Als beeidigte Dolmetscherin für Englisch bin ich seit 12 Jahren regelmäßig in Notariaten im Großraum Stuttgart unterwegs, nachdem meine ausländischen Kunden aus Indien, China, USA, Südkorea etc. mich dazu beauftragt haben. Heute möchte ich auf typische Fragen näher eingehen:

Warum muss ein Dolmetscher beeidigt sein, wenn es um Beurkundungen geht?

Diese Frage wird mir öfter gestellt und ich habe dazu einige Antworten zusammengetragen:

Eine wichtige Antwort vorab: Ein „guter, vertrauenswürdiger Freund“ genügt in der Regel nicht einfach so. Hier die Gründe:

  • Dem Freund fehlen oft die spezifischen Vokabular-Kenntnisse; dies verlängert den
    Dolmetsch-Prozess um die teils 3-fache Zeit; auf den getakteten Notar wartet jedoch
    bereits die nächste Beurkundung.
  •  Der Freund ist selbst beteiligt am Thema und hat ggfs ein wirtschaftliches oder
    persönliches Interesse bei der Beurkundung d.h. seine Neutralität ist nicht
    gewährleistet.
  • Selbst wenn der Freund die Sprache perfekt spricht, kann der Notar ihn ablehnen, um
    die Wirksamkeit der Urkunde nicht zu gefährden.

Der Dolmetscher muss also geeignet und zur Unparteilichkeit verpflichtet sein; häufig wird daher ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher verlangt oder zumindest dringend bevorzugt.

Das Gesetz schreibt dazu vor wie folgt:

Maßgeblich ist § 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG).

  • Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht ausreichend, muss der Notar
    einen Dolmetscher hinzuziehen (der Dolmetscher wird jedoch vom Mandanten
    bezahlt).
  •  Der Notar ist für die ordnungsgemäße Beurkundung verantwortlich und muss
    sicherstellen, dass der Inhalt vollständig und richtig verstanden wird.

Muss der Dolmetscher beeidigt sein?

Dies ist nicht immer und zwingend gesetzlich vorgeschrieben, aber:

  • Der Dolmetscher muss geeignet sein (fremdsprachlich und persönlich).
  • Er muss unabhängig und unparteiisch sein.
  • Er wird entweder bereits allgemein beeidigt sein oder vom Notar für diesen konkreten Termin zur gewissenhaften und
    unparteiischen Übersetzung vereidigt.

In der Praxis verlangen viele Notare öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, weil das Haftungs- und Anfechtungsrisiken minimiert.

Was ist theoretisch möglich?

In Ausnahmefällen:

  • Der Notar kann eine nicht allgemein beeidigte Person zulassen, vereidigt diese dann ad hoc für den Termin, und stellt fest, dass keine Interessenkollision besteht. Das liegt aber im Ermessen des Notars – ein Anspruch darauf besteht nicht.

Mein ganz praktischer Rat daher an alle (Ver-)Käufer von Immobilien in Baden- Württemberg:

  • Vorab mit dem Notariat klären
  • Möglichst öffentlich einen bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher beauftragen
    Dies gilt ganz besonders bei Grundstückskaufverträgen, Gesellschaftsverträgen oder
    Eheverträgen.

Sie haben Fragen zu einer Übersetzung oder Sie benötigen Hilfe? Kontaktieren Sie mich.